STATUTEN

des Vereins

ÖSTERREICHISCHE MULTIPLE SKLEROSE GESELLSCHAFT
 

 Beschlossen vom Bundesdelegiertentag der

Österreichischen Multiple Sklerose Gesellschaft 2019

in der Fassung vom 12.05.2023

 

§1

NAME, TÄTIGKEITSBEREICH UND SITZ

 

Der Verein führt den Namen „Österreichische Multiple Sklerose Gesellschaft“ („ÖMSG“) und ist der Dachverband der Landesgesellschaften zur Unterstützung von Multiple Sklerose-Betroffenen und deren An- und Zugehörigen sowie zur Förderung der Erforschung und Bekämpfung der Multiplen Sklerose.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. der Bundesabgabenordnung (BAO). Er ist parteipolitisch unabhängig, überkonfessionell und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

 

§2

ZWECK

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Unterstützung der Multiplen Sklerose-Betroffenen und deren Angehörigen sowie die Förderung der Erforschung und Bekämpfung der Multiplen Sklerose (MS).

Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden mit Unterstützung des Dachverbandes Landesgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet, deren Tätigkeit sich jeweils auf ein Bundesland erstreckt. Es kann pro Bundesland nur eine Landesgesellschaft geben.

Der Zweck der Landesgesellschaften entspricht dem Vereinszweck der Österreichischen Multiple Sklerose Gesellschaft und somit gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken.

Zweck des Dachverbandes ist weiters die Förderung und Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Landesgesellschaften mit dem Ziel der Effizienzsteigerung in der Unterstützung der Betroffenen und Angehörigen, sowie in der Öffentlichkeitsarbeit.

Der Dachverband vertritt die Interessen seiner ordentlichen Mitglieder nach außen (national und international)

 

§3

MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge und Veranstaltungen, wie Kongresse, Symposien und Workshops, die zum Ziel haben, das Verständnis über Multiple Sklerose zu vertiefen, aktuelle Behandlungsmethoden bekannt zu machen und den Umgang mit dieser Krankheit zu erleichtern, in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Landesgesellschaft in deren Tätigkeitsbereich die Veranstaltung fällt.

b) Individualhilfe für MS-Patienten, die krankheitsbedingt in soziale oder finanzielle Notlagen geraten sind.

c) Öffentlichkeitsarbeit jeglicher Art in Wort und Schrift, wie Vorträge, Workshops, Zusammenkünfte, sowie sonstige Veranstaltungen, welche geeignet sind, das aktuelle Wissen über die Multiple Sklerose und alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu verbreiten.

d) Teilnahme an Kongressen, Symposien und Workshops

e) Kontaktaufnahme und Vernetzung mit Organisationen, welche auf dem Gebiet der Betreuung von MS-Betroffenen sowie der Erforschung und Bekämpfung der Multiple Sklerose tätig sind, um den Erfahrungsaustausch sowie die gegenseitige Unterstützung zu fördern.

f) Herausgabe einer periodisch erscheinenden Zeitschrift, anderer Publikationen sowie Einrichtung und Betrieb einer Website, welche alle Fragen im Zusammenhang mit der Multiplen Sklerose und das Vereinsgeschehen behandeln.

g) Hilfestellung zur Organisation von Sozialdiensten in den Landesgesellschaften sowie Bildung und Förderung von Patientenclubs und Selbsthilfegruppen; Einrichtung und Betreuung von Turn- und Therapiegruppen (auch gegen allfällige Kostenbeteiligung der Teilnehmer).

h) Förderung wissenschaftlicher Projekte zur Erforschung der Krankheitsursachen und der Verlaufsformen der Multiplen Sklerose sowie zur Entwicklung neuer Behandlungsstrategien.

i) Förderung von krankheitsbezogener Beratung und Unterstützung von MSBetroffenen und Angehörigen in Sozialfragen, bei juristischen Problemen, durch psychosoziale Beratung, Unterstützung bei behördlichen Angelegenheiten, finanziellen Anträgen und weiteren krankheitsbedingten Problemen. Zurverfügungstellung von Psychotherapie.

j) Administrative Tätigkeiten, die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Projekten u. ä. für andere Organisationen, die ebenfalls im Bereich der Multiplen Sklerose tätig sind und einen ähnlichen Vereinszweck aufweisen.

k) Unterstützung der Landegesellschaften beim Aufbau und der Führung eines Beratungszentrums für MS-Betroffene und deren Angehörige.

l) Betrieb von diversen Social-Media-Kanälen und Social Media Auftritten darauf zur Erreichung des Vereinszwecks entsprechend der Bestimmungen a) bis k).

m) Zusammenarbeit und Kooperation mit der pharmazeutischen Industrie, insbesondere Werbekampagnen, Informationsveranstaltungen und Social Media Auftritte, zur Erreichung des Vereinszwecks entsprechend der Bestimmungen a) bis k).

n) Sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks zweckmäßige oder notwendige Tätigkeiten entsprechend der Bestimmungen a) bis k).

o) Die Gründung und Beteiligung an Unternehmen (z.B. in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die ausschließlich gemeinnützige im Wesentlichen mildtätige Zwecke verfolgen und deren Unterstützung, sofern derartige Unternehmen den vom Verein unter den Bestimmungen a) bis k) angeführten mildtätigen Tätigkeiten dienen sowie die finanzielle, personelle und/oder organisatorische Unterstützung von Einrichtungen oder Gesellschaften (z.B. in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die vom Verein zur Durchführung der unter den Bestimmungen a) bis k) angeführten Tätigkeiten errichtet werden.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Unternehmungen aller Art

c) Freiwillige Spenden

d) Erträgnisse aus der Herausgabe einer periodischen Zeitschrift und anderen Publikationen sowie der Betreibung einer Website

e) Geschenke, Erbschaften, Legate und sonstige Zuwendungen

f) Zuschüsse durch Gebietskörperschaften und Krankenkassen

g) Kostenersatz durch Leistungsempfänger

h) Einnahmen aus Sponsoring

i) Druckkostenbeiträge

j) Subventionen und Förderungen

k) Zinserträge, Erträge aus Wertpapier- und sonstiger Kapitalveranlagung

l) Sonstige Einkünfte

 

 §4

MITTELVERWENDUNG

 

Die vom Verein aufgebrachten materiellen Mittel dürfen nur für den in diesen Statuten angeführten Vereinszweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der im § 2 angeführten erhalten.

Der Verein orientiert sich bei der Mittelverwendung an den Grundsätzen des Österreichischen Spendengütesiegels, namentlich am „Kriterienkatalog der Standards für spendensammelnde Organisationen“ in der jeweils gültigen Fassung, sowie an den Anforderungen für die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides iSd § 4a Z. 3 lit. a EStG 1988 (Fassung gem. Steuerreformgesetz 2009).

 

 §5

ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

a) Ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

 

(a) Als ordentliche Mitglieder gelten die Multiple-Sklerose-Landesgesellschaften, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Für den Fall, dass in einem Bundesland keine Landesgesellschaft vorhanden ist oder eine vorhandene nicht (mehr) der ÖMSG angehört, kommen auch MS-Selbsthilfevereine als ordentliche Mitglieder in Frage.

(b) Ehrenmitglieder sind solche physischen Personen, die sich um den Verein und seinen Zweck in besonderem Maße verdient gemacht haben.

 

§6

AUFNAHME VON MITGLIEDERN

 

(1) Ordentliche Mitglieder sind grundsätzlich die Landesgesellschaften. Für den Fall, dass in einem Bundesland keine Landesgesellschaft vorhanden ist oder eine vorhandene nicht (mehr) der ÖMSG angehört, kommen auch MS-Selbsthilfevereine als ordentliche Mitglieder in Frage. Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen sein, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2) Pro Bundesland kann nur entweder eine Landesgesellschaft oder ein MSSelbsthilfeverein ordentliches Mitglied der ÖMSG sein. Es kann daher maximal 9 ordentliche Mitglieder geben. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft einer Landesgesellschaft oder eines MS-Selbsthilfevereins (§ 8 der Statuten), kann für dieses Bundesland eine neue Landesgesellschaft oder ein neuer MSSelbsthilfeverein als ordentliches Mitglied aufgenommen werden.

(3) Ehrenmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Sie werden über Antrag des Vorstands vom Bundesdelegiertentag ernannt.

 

§7

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

(1) Die Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Bundesdelegiertentag beschlossenen Höhe.

(2) Die Mitglieder tragen zur Förderung des Vereinszwecks und zum Ansehen des Vereins bei.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereins zu wahren, dieselben zu fördern, sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

(4) Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht beim Bundesdelegiertentag.

 

 §8

ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod bei physischen Personen

b) Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und

rechtsfähigen Personengesellschaften

c) freiwilligen Austritt

d) Streichung aus der Liste der Mitglieder

e) Ausschluss

(1) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres anzuzeigen und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

(2) Der Vorstand ist zur Streichung aus der Mitgliederliste dann berechtigt, wenn das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Bei Nachzahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge kann die Mitgliedschaft wiederaufleben, sofern nicht zwischenzeitlich eine neue Landesgesellschaft oder ein MS-Selbsthilfeverein für das betroffene Bundesland aufgenommen wurde.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann über Antrag des Vorstands durch den Bundesdelegiertentag erfolgen

a) wegen unehrenhafter oder anderer Handlungen, die gegen die Interessen des

Vereins gerichtet sind

b) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten

c) wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder seineTätigkeit nicht mit den Aufgaben des Vereins übereinstimmt.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Anrufung des Schiedsgerichts (§ 21) zu.

Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung vonMitgliedsbeiträgen oder anderer Zuwendungen noch auf das bewegliche oder unbewegliche Vereinsvermögen Anspruch.

§9

MITGLIEDSBEITRÄGE

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Bundesdelegiertentag über Vorschlag des Vorstands festgelegt.

 

 §10

ORGANE DES VEREINS

 

Die Organe des Vereins sind:

a) der Bundesdelegiertentag (§§ 11 u. 12)

b) der Vereinsvorstand (§§13 u. 14)

c) die Rechnungsprüfer (§ 15)

 

 §11

DER BUNDESDELEGIERTENTAG

 

(1) Der Bundesdelegiertentag ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, wobei die Landesgesellschaften bzw. MS-Selbsthilfevereine durch Delegierte vertreten werden. Der Bundesdelegiertentag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.

(2) Landesgesellschaften bzw. MS-Selbsthilfevereine, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind, sind berechtigt, für je 100 ihrer ordentlichen Mitglieder einen

Delegierten in den Bundesdelegiertentag zu entsenden, mindestens jedoch drei und höchstens zwölf Delegierte. In der Wahl ihrer Delegierten sind die Landesgesellschaften bzw. MS-Selbsthilfevereine, bis auf die Einschränkung, dass es sich dabei um ein ordentliches Mitglied der jeweiligen Landesgesellschaft bzw. des MS-Selbsthilfevereins handeln muss, frei. 

(3) Der ordentliche Bundesdelegiertentag findet alle drei Jahre statt. Die Frist von drei Jahren beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem der letzte ordentliche Bundesdelegiertentag geendet hat. Der Vorstand hat den ordentlichen Bundesdelegiertentag so rechtzeitig einzuberufen, dass er innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten nach Ablauf o.a. Frist stattfinden kann.

(4) Ein außerordentlicher Bundesdelegiertentag kann einberufen werden, wenn dies die Führung der Geschäfte erfordert und es der Vorstand beschließt. Er muss einberufen werden, wenn dies entweder vom Bundesdelegiertentag beschlossen wird oder auch nur von einer Landesgesellschaft bzw. eines MS-Selbsthilfevereins schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

(5) Sowohl beim ordentlichen als auch beim außerordentlichen Bundesdelegiertentag ist eine Einberufungsfrist von mindestens 21 Tagen einzuhalten. Die Einladung hat Versammlungsort, Tag und Beginn der Versammlung sowie einen Vorschlag zur Tagesordnung zu enthalten und ist schriftlich bekanntzugeben. Der Vorschlag zur Tagesordnung wird vom Vorstand beschlossen. Ordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit bis zu 7 Tage vor dem Bundesdelegiertentag (schriftliches Einlangen beim Vorstand) weitere Punkte für die Tagesordnung vorzuschlagen. Es kann nur zu jenen Themen ein Beschluss gefasst werden, die auch Teil der Tagesordnung sind.

(6) Ist der Bundesdelegiertentag zur festgesetzten Stunde deswegen nicht beschlussfähig, weil das gemäß Absatz 1 erforderliche Quorum nicht erreicht wurde, so findet ein Bundesdelegiertentag eine halbe Stunde später statt, in dem die Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gefasst werden können.

(7) Wenn über Statutenänderung oder Auflösung des Vereins zu bestimmen ist, so ist eine Zweidrittel-Mehrheit, sonst die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.

(8) Über jeden Bundesdelegiertentag ist ein Protokoll zu verfassen.

 

§12

AUFGABEN DES BUNDESDELEGIERTENTAGES

 

Dem Bundesdelegiertentag obliegt:

a) die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes, des Kassaberichts, des Berichts der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen und die Erteilung der Entlastung des Vorstands

b) die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des Kassiers/der Kassierin, weiterer Mitglieder des Vorstands und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen sowie deren Enthebung

c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge

d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) die Beschlussfassung über Statutenänderungen

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) die Entscheidung über sonstige Anträge, die nach den Statuten vorgesehen sind und keinem andere Organ die Entscheidung darüber obliegt

i) die Enthebung des gesamten Vorstands oder einzelne seiner Mitglieder oder der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen.

 

 

 

 §13

DER VORSTAND

 

(1) Der Vorstand ist mit der Führung des Vereins und mit der Vertretung des Vereins nach außen betraut. Er besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch 18 Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten/der Präsidentin, einem oder mehreren Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, dem Kassier/der Kassierin und weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Alle Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich vom ordentlichen Bundesdelegiertentag gewählt und bleiben bis zum Ablauf des nächsten ordentlichen Bundesdelegiertentages in ihrer Funktion. In das Amt des Präsidenten können Personen, die eine Funktion als Präsident/ Präsidentin in einer Landesgesellschaft bzw. eines MS-Selbsthilfevereins ausüben, nicht gewählt werden. Eine Wiederwahl als Vorstandsmitglied ist grundsätzlich möglich. Hierfür müssen die Vorstandsmitglieder ihr Einverständnis zur Wiederkandidatur vor Ablauf der Funktionsperiode schriftlich der ÖMSG bekannt geben.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so wird ein Nachfolger durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands bis zum nächsten ordentlichen Bundesdelegiertentag kooptiert. Dies gilt für sämtliche Mitglieder des Vorstands laut (1), somit unter anderem auch für den Präsidenten/die Präsidentin. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer/jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Bundesdelegiertentag zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend einen außerordentlichen Bundesdelegiertentag einzuberufen hat. Hierbei ist die Einberufungsfrist nach § 11 (5) nicht anzuwenden. Der außerordentliche Bundesdelegiertentag wählt den/die Nachfolger des/der vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds(er) für die Dauer der noch laufenden offen Funktionsperiode.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest fünf der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.

(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten/der Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer der Stellvertreter(in), schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern hat die Einberufung des Vorstandes binnen 14 Tagen zu erfolgen. Eine Einberufung per E-Mail ist möglich, Der Präsident/die Präsidentin führt den Vorsitz im Vorstand. Bei Verhinderung des Präsidenten/der Präsidentin führt einer der Stellvertreter(innen) den Vorsitz. Über Sitzungen des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

(6) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch ohne Vorstandssitzung schriftlich im Umlauf fassen. Zu diesem Zweck ist der Gegenstand der Abstimmung vom

Präsidenten/von der Präsidentin oder vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin an alle Vorstandsmitglieder mit der Einladung zur Abstimmung per E-Mail zu versenden, wobei bekanntzugeben ist, binnen welcher Frist das Stimmrecht auszuüben ist. Diese Frist darf 72 Stunden nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten die Quoren unter (4). 

 

 §14

AUFGABEN DES VORSTANDS

 

Der Vorstand ist das Leitungsorgan gemäß dem Vereinsgesetz 2002. Ihm obliegt die Führung des Vereins und die Vertretung des Vereins nach außen.

In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(2) Einberufung des Vorstands zur ordentlichen Vorstandssitzung mindestens einmal jährlich

(3) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

(4) Erstellung und Genehmigung des alljährlichen Budgetvorschlages und des Rechnungsabschlusses

(5) Auskunftspflicht und Vorlage von Unterlagen auf Verlangen der Rechnungsprüfer

(6) Berichte über Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins sowie des geprüften Rechnungsabschlusses gegenüber den Vereinsmitgliedern

(7) Verwaltung des Vereinsvermögens

(8) Kassiertätigkeit

(9) Bestellung und Angelegenheiten betreffend das Dienstverhältnis des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin

(10) Einberufung des ordentlichen bzw. außerordentlichen Bundesdelegiertentags

(11) Vorbereitung der Anträge für den Bundesdelegiertentag

(12) Durchführung der vom Bundesdelegiertentag gefassten Beschlüsse

(13) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht dem Bundesdelegiertentag vorbehalten sind

(14) Erstellung eines Jahresarbeitsplanes mit Schwerpunktsetzung

(15) Entscheidung in Angelegenheiten von Einrichtungen, die der Verein gemäß § 3 (2) p) der Statuten errichtet hat, insbesondere die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten

Der Präsident/die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen (Einzelvertretungsbefugnis). Der Vorstand ist berechtigt einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin für die laufenden Geschäfte zu bestellen. Sofern ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt ist, vertritt er/sie den Verein nach außen (Einzelvertretungsbefugnis) (§ 15 der Statuten). Der Vorstand ist berechtigt, Unterausschüsse einzusetzen und diesen oder Einzelnen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. 

 

§15

 DER GESCHÄFTSFÜHRER/DIE GESCHÄFTSFÜHRERIN

 

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen. Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin führt die Geschäfte des Vereins im Auftrag des Vorstandes für die Dauer seiner/ihrer Einsetzung. Er/Sie vertritt den Verein nach außen kraft seines Amtes alleine (Einzelvertretung). Seine/Ihre weiteren Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung festgelegt, er/sie ist verpflichtet, die ihm/ihr durch die Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen. Es ist zulässig, dass der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der ÖMSG gleichzeitig auch Geschäftsführer/Geschäftsführerin einer oder mehrerer Landesgesellschaften bzw. MS-Selbsthilfevereine ist.

 

§16

 DAS PRÄSIDIUM

 

Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte ein Präsidium aus 4-6 Vorstandsmitgliedern einrichten. Dem Präsidium gehören jedenfalls der Präsident/die Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der Kassier/die Kassierin an. Ein eingesetztes Präsidium hat mindestens zweimal jährlich dem gesamten Vorstand zu berichten.

 

 

§17

DIE GESCHÄFTSORDNUNG

 

Der Vorstand hat zwingend eine Geschäftsordnung zu erlassen.

 

§18

DIE RECHNUNGSPRÜFUNG

 

Die zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden vom Bundesdelegiertentag bestellt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die Überprüfung sämtlicher Rechnungsbelege und des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand schriftlich mindestens einmal jährlich zu berichten.

Verstößt der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen Rechnungslegungspflichten, sind die Rechnungsprüfer befugt, einen außerordentlichen Bundesdelegiertentag einzuberufen.

Über Funktionsdauer und Rücktritt gelten analog die Bestimmungen gemäß § 13.

 

§19

 DER PATIENTEN/PATIENTINNENBEIRAT

 

Der Vorstand kann einen Patienten-/Patientinnenbeirat einsetzen.

Der Patienten-/Patientinnenbeirat (PB) kann den laufenden Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Landesgesellschaften bzw. MS-Selbsthilfevereinen über betreuerische, soziale, organisatorische u. ä. Maßnahmen zugunsten der MSBetroffenen fördern. Hierüber ist dem Vorstand zu berichten.

 

§20

 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VEREINSORGANE

 

In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstands oder als Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen üben diese Organe ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben in dieser Funktion kein persönliches finanzielles Interesse an der Vereinstätigkeit.

 

§21

 DAS SCHIEDSGERICHT

 

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist vor Bestreitung des ordentlichen Rechtsweges zwingend ein vorgelagertes Schiedsgericht im Sinne eines Schlichtungsversuchs durchzuführen. Jeder Streitteil hat hierfür über Aufforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin innerhalb von acht Tagen dem Vorstand einen Delegierten (Schiedsrichter) namhaft zu machen. Der Delegierte (Schiedsrichter) muss ordentliches Mitglied der jeweiligen MS-Landesgesellschaft bzw. des MSSelbsthilfevereins sein. Die beiden Delegierten (Schiedsrichter) wählen zusammen eine dritte Person, welche das Schlichtungsverfahren führen soll.

Sollte nach Ablauf einer Dauer von 6 Monaten das Schiedsgericht zu keiner Lösung bzw. Einigung der Streitigkeiten geführt haben, steht den Streitteilen der ordentliche Rechtsweg offen.

 

§22

 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einem zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Bundesdelegiertentag und nur mit Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder und Delegierten beschlossen werden.

(2) Der außerordentliche Bundesdelegiertentag hat auch über die Abwicklung der Auflösung zu beschließen und hierfür einen Abwickler zu bestellen.

(3) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins, bei behördlicher Aufhebung, sowie auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks, darf das verbleibende Vereinsvermögen nur für die in § 2 der Statuten angeführten gemeinnützigen und/odermildtätigen Zwecke (im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung [BAO]) verwendet werden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftliche anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

 

Statuten der Österreichisch Multiple Sklerose Gesellschaft