Akustisches Signal für Elektroautos

Seit 1. Juli 2019 müssen in der Europäischen Union (EU) alle neuen Typen von Elektro- und Hybridfahrzeugen mit einem akustischen Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System, AVAS) ausgestattet sein. Vor allem Menschen mit Einschränkungen im Bereich der Wahrnehmung profitieren vom verpflichtenden Einbau und der Verwendung des Warnsignals.

Seit 1. Juli 2019 müssen elektrifizierte Neufahrzeuge mit einer geräuschemittierenden Einheit (AVAS – Acoustic Vehicle Alerting System) ausgestattet sein, um speziell für Menschen mit Sinneseinschränkungen wahrnehmbar zu sein. weißer Tesla, Photo by Matt Henry on Unsplash

Seit 1. Juli 2019 müssen elektrifizierte Neufahrzeuge mit einer geräuschemittierenden Einheit (AVAS – Acoustic Vehicle Alerting System) ausgestattet sein, um speziell für Menschen mit Sinneseinschränkungen wahrnehmbar zu sein.

Ein Fahrzeuggeräusch ist eines der wichtigsten Kommunikationselemente zwischen einem Fahrzeug und Menschen, die zu Fuß, mit dem Rad oder Rollstuhl unterwegs sind. Die veränderte Wahrnehmung von Elektrofahrzeugen und langsam fahrenden Hybridfahrzeugen beruht darauf, dass diese wesentlich geringere Geräuschemissionen abgeben als mit einem Verbrennungsmotor ausgestattete Fahrzeuge. Damit stellen sie eine größere Gefahr für vulnerable Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer dar als konventionelle Fahrzeuge, die auch bei niedrigen Drehzahlen und langsamer Geschwindigkeit früher erkannt werden.

Das akustische Fahrzeug-Warnsystem „Acoustic Vehicle Alerting System“, kurz AVAS, ist ein System für Straßenverkehrsfahrzeuge mit Elektrohybrid- oder reinem Elektroantrieb, das mittels eines Schallzeichens Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer auf die Anwesenheit des Fahrzeugs aufmerksam macht. Sobald ein Fahrzeug anfährt, wird das akustische Warnsystem aktiviert, beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 20 km/h deaktiviert.

EU-Verordnung Nr. 540/2014

Die Wahrnehmung, Ortbarkeit und Abschätzung der Geschwindigkeit von Elektrofahrzeugen und langsam fahrenden Hybridfahrzeugen ist geringer als bei konventionellen Fahrzeugen. Damit bestimmte elektrisch betriebene und Hybrid-Pkw auch im unteren Geschwindigkeitsbereich, in dem das Abroll- und Windgeräusch noch nicht ausreichend wahnehmbar ist, akustisch erkannt werden, müssen sie laut der EU-Verordnung Nr. 540/2014 vom 16. April 2014 seit 1. Juli 2019 mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem das fehlende akustische Signal in Hybridelektro- und reinen Elektrofahrzeugen ausgleichen.
Die Verordnung gilt jedoch nur für bei Neuzulassungen. Ab 1. Juli 2021 müssen schließlich alle Neuwagen mit Elektro- und Hybridantrieb über ein AVAS verfügen. Ältere Fahrzeuge können, müssen aber nicht nachgerüstet werden.  Läuft bei einem Hybridfahrzeug der Verbrennungsmotor, darf das AVAS keine Geräusche erzeugen, ebenso wenig bei Fahrzeugen, die beim Rückwärtsfahren einen Warnton von sich geben. Das AVAS muss laut EU-Verordnung mit einem leicht erreichbaren Schalter zum Ein- und Ausschalten ausgestattet und beim Start automatisch eingeschaltet sein.

Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014

Awareness-Kampagne für Menschen mit Sinneseinschränkungen

In Zusammenarbeit mit dem Komitee für Mobilität sehbeeinträchtigter Menschen Österreichs (KMS), in der alle vier Blindenverbände Österreichs vertreten sind, dem Arbeitskreis der Automobilimporteure in der Industriellenvereinigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit) wurde im Juni 2015 die bewusstseinsbildende Maßnahme „Stell dir vor, das Licht geht aus“ präsentiert. Mit dieser Maßnahme wurden Käuferinnen und Käufer von Elektro- und Plug-InHybrid-Fahrzeugen sensibilisiert, beim Anfahren und Fahren im niedrigen Geschwindigkeitsbereich besonders auf Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu achten, die sich überwiegend auf ihren Gehörsinn verlassen müssen. Die Maßnahme setzte sich zum Ziel, die besondere Eigenschaft der Geräuscharmut der elektrifizierten Fahrzeuge in Erinnerung zu halten und damit eine sichere und selbstständige Mobilität für alle Menschen ermöglichen. Sie diente zudem als Überbrückung des Zeitraumes bis zum 1. Juli 2019.

Quelle: Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, Univ.-Doz. Dr. Anton Fuchs: Forschungsforum ‚Mobilität für Alle’ 2014, Petra Burgholzer: Endbericht über den Fortschritt zum Umsetzungsplan Elektromobilität in und aus Österreich 2016