Ein Überblick über wichtige Änderungen im Sozial- und Gesundheitsbereich im Jahr 2026

Auch im Jahr 2026 gibt es mehrere Änderungen im Sozial- und Gesundheitsbereich, die insbesondere für Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Multiple Sklerose von Bedeutung sind. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Ausgleichszulage als wichtige Grundlage

Der Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt im Jahr 2026 1.308,39 Euro. Dieser Wert dient als Grundlage für verschiedene weitere Leistungen. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, besteht beispielsweise Anspruch auf Befreiung von Rehabilitationskosten sowie von der Rezeptgebühr. Für Betroffene kann dies eine spürbare finanzielle Entlastung bedeuten.

Rezeptgebühr bleibt unverändert

Die Rezeptgebühr bleibt weiterhin bei 7,55 Euro pro Medikament. Bei geringem Einkommen oder bei einem erhöhten Medikamentenbedarf kann jedoch weiterhin eine Befreiung beantragt werden.

Pensionserhöhung 2026

Auch die Pensionen werden 2026 erhöht. Für Einkommen unter 2.500 Euro beträgt die Anpassung 2,7 Prozent. Liegt das Gesamteinkommen über 2.500 Euro, wird stattdessen ein Fixbetrag von 67,50 Euro ausbezahlt.

Pflegegeld wird valorisiert

Das Pflegegeld wird ebenfalls jährlich angepasst. Für 2026 ergibt sich eine Erhöhung um 2,7 Prozent.

Neue Jahreskarte „Spezial“ bei den Wiener Linien

Seit 1. Januar 2026 gibt es bei den Wiener Linien die Jahreskarte „Spezial“, die unter anderem von Menschen mit Behindertenpass genutzt werden kann.

Voraussetzungen:

  • mindestens 70 % Grad der Behinderung
  • Vermerk zur Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz (oder entsprechendes Piktogramm)

Die Kosten liegen – je nach Nutzungsform – zwischen 294 Euro und 315 Euro. Der Preis hängt davon ab, ob die Karte digital oder als Scheckkarte genutzt wird und ob jährlich oder monatlich bezahlt wird.

Änderungen bei Zuverdienst während Arbeitslosigkeit

Ab 2026 ist ein Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur noch für bestimmte Personengruppen möglich.

Weiterhin erlaubt ist ein geringfügiges Dienstverhältnis für:

  • Langzeitarbeitslose Personen über 50 Jahre
  • Personen mit Behindertenpass ab 50 % Grad der Behinderung

Als langzeitarbeitslos gilt: Wer mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

Einschränkungen für andere Gruppen: Langzeitarbeitslose unter 50 Jahren ohne Behindertenstatus sowie Personen, die mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben, dürfen maximal 26 Wochen geringfügig arbeiten.

Wichtig: Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese Tätigkeit auch nach Ende der Hauptbeschäftigung unbefristet weiterführen.

Beratung hilft den Überblick zu behalten

Da sich Regelungen im Gesundheits- und Sozialwesen häufig ändern, kann es schnell unübersichtlich werden.

Bei Fragen oder Unsicherheiten laden wir Sie herzlich ein, sich beraten zu lassen.

MS-Telefon: 0800 311 340

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