Befreiungen für Menschen mit Behinderungen

Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, zur Gratis-Vignette und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderungen

junge Frau mit Rollstuhl öffnet Autotüre, © visitBerlin, Bildnachweis: Andi Weiland

Befreiung von motorbezogener Versicherungssteuer, Gratis-Vignette und Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderungen

Neue Rechtslage für motorbezogene Versicherungssteuer und Gratis-Vignette ab 1. Dezember 2019

Ab dem 1. Dezember 2019 gilt sowohl für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer als auch und für die Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: Begünstigungen) eine neue Rechtslage. Um den Zugang zu erleichtern, werden die Verfahren für beide Begünstigungen bei den Zulassungsstellen gebündelt. Außerdem werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme weitestgehend vereinheitlicht:

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht für ein Fahrzeug zu, wenn

  • das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
  • das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist,
  • diese Menschen einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ (im Folgenden: „Behindertenpass“) haben und
  • das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Vignette zu (nicht jedoch für Motorräder).

Je nachdem, ob Sie die Begünstigungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 in Anspruch genommen haben oder ab diesem Datum erstmalig in Anspruch nehmen, müssen Sie Folgendes beachten:

Wenn Sie bereits vor dem 1. Dezember 2019 begünstigt waren

Wenn Sie bereits vor dem 1. Dezember 2019 die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen haben und Ihnen die Klebevignette oder ein Freischaltungscode zugeschickt wurde, müssen Sie grundsätzlich nichts unternehmen. Ihre Daten werden automatisch in das neue System übertragen. Ihnen wird

  • weiterhin keine motorbezogene Versicherungssteuer für das befreite Fahrzeug vorgeschrieben und
  • zukünftig keine Klebevignette oder Freischaltungscode zugesandt, sondern automatisch jenem Fahrzeug eine digitale Vignette zugewiesen, das von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist.

Achtung: Wollen Sie die digitale Vignette für ein anderes Fahrzeug in Anspruch nehmen, müssen Sie ein entsprechendes Ansuchen in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle stellen, da die beiden Begünstigungen nur für dasselbe Fahrzeug beansprucht werden können.

Ab 1. Dezember 2019 können Sie auf der Website https://evidenz.asfinag.at die Gültigkeit Ihrer digitalen Vignette 2020 für Ihr Kfz-Kennzeichen abfragen. Alternativ können Sie die Service-Hotline der ASFINAG unter 0800 400 12 400 kontaktieren. Bitte bedenken Sie, dass Ihre Jahresvignette 2019 – falls vorhanden – noch bis 31. Jänner 2020 gültig ist. Bitte überprüfen Sie jedenfalls vor Ablauf der Jahresvignette 2019, ob Ihre Jahresvignette 2020 bereits eingetragen ist!

Wenn Sie bisher eine Klebevignette bzw. einen Freischaltungscode beantragt und zugesandt bekommen haben, aber noch keine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen haben, müssen Sie ein Ansuchen in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle stellen.

Achtung: Wenn ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen ist, stehen die Begünstigungen nur zu, wenn sämtliche Personen die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen alle Personen über einen Behindertenpass verfügen.

Wenn Sie erstmalig ab dem 1. Dezember 2019 die Begünstigungen in Anspruch nehmen wollen

Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann ein Ansuchen auf Befreiung eines Fahrzeuges von der motorbezogenen Versicherungssteuer und auf Zurverfügungstellung einer Gratis-Vignette in jeder für die Zulassung des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden. Die Zuständigkeit der Zulassungsstelle richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderung, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Im Rahmen des Ansuchens bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Formular, dass das Fahrzeug ausschließlich oder vorwiegend von Ihnen oder für Ihre Zwecke verwendet wird. In der Zulassungsstelle wird außerdem Folgendes geprüft:

  • Gibt es einen gültigen Behindertenpass mit entsprechender Eintragung? Dies geschieht automatisch, Sie müssen Ihren Behindertenpass also nicht vorlegen. Die Zulassungsstelle erhält ausschließlich die Information, dass Ihnen eine Befreiung zusteht, jedoch keine Information über Ihre Behinderung selbst.
  • Unterliegt das Fahrzeug den Begünstigungen?
    Beispielsweise unterliegen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer, sondern der Kraftfahrzeugsteuer, weshalb eine Befreiung beim Finanzamt geltend gemacht werden muss. Für diese Fahrzeuge besteht zudem kein Anspruch auf eine Gratis-Vignette.
  • Werden die Begünstigungen bereits für ein anderes Fahrzeug in Anspruch genommen? Da die Begünstigungen ausschließlich für ein Fahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen, siehe unten) zustehen, fallen die Begünstigungen beim bisherigen Fahrzeug weg, wenn Sie für ein anderes Fahrzeug beansprucht werden.

Nach positiver Überprüfung der Voraussetzungen werden Ihr KFZ-Haftpflichtversicherer und die ASFINAG automatisch darüber informiert, dass die Begünstigungen zustehen. Es wird keine motorbezogene Versicherungssteuer durch den KFZ-Haftpflichtversicherer vorgeschrieben und das Kennzeichen des Fahrzeuges wird in die Vignettenevidenz der ASFINAG übernommen, womit diesem Fahrzeug eine kostenlose digitale Vignette zuerkannt wird. Sie müssen daher selbst keine weiteren Schritte unternehmen.

Achtung: Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht erst ab dem Zeitpunkt des Ansuchens in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle zu, auch wenn Sie den Behindertenpass bereits früher bekommen haben.

Sie können das Ansuchen auf Befreiung aber bereits dann stellen, wenn Sie den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice eingebracht haben, aber noch keine positive Erledigung erhalten haben. Ihr Ansuchen auf Befreiung wird dann für 2 Jahre in Evidenz gehalten und die Befreiung automatisch zuerkannt, sobald der Behindertenpass vorliegt.

Hinweis: Die ASFINAG hat Ihnen auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die Sie nachweislich auf das für Sie zugelassene Kraftfahrzeug erworben haben, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit“ in Ihrem Behindertenpass gegolten hat.

Besondere Sachverhalte

Befristung

Wurde Ihnen ein Behindertenpass befristet ausgestellt, fällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf der Befristung automatisch weg und die Steuer wird ab diesem Datum vorgeschrieben. Die Gratis-Vignette gilt bei Ablauf der Befristung noch bis zum 31. Jänner des Folgejahres weiter. Denken Sie daher daran, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung eine Verlängerung beim Sozialministeriumservice zu beantragen. Die Information über die Verlängerung wird automatisch an den KFZ-Haftpflichtversicherer bzw. die ASFINAG weitergeleitet.

Wechselkennzeichen

Werden mehrere Fahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen betrieben, die die Voraussetzungen erfüllen, gelten die Begünstigungen für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge.

Fahrzeugwechsel

Kommt es im Zuge des Fahrzeugwechsels zum Wechsel des Kennzeichens, wird die Gratis-Vignette im Zeitpunkt des Wechsels automatisch auf das neue Kennzeichen übertragen und gilt nicht mehr für das alte Kennzeichen.

Gratis-Vignette für elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge)

Ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) sind grundsätzlich von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit und können deshalb nicht automatisch in das neue System übernommen werden. Wenn Sie die Gratis-Vignette für ein Elektrofahrzeug in Anspruch nehmen möchten, muss ein entsprechendes Ansuchen bei einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden.

Vollmacht

Sie können sich für das Ansuchen auf die Begünstigungen durch eine andere eigenberechtigte Person vertreten lassen. Beachten Sie, dass diese Person eine Vollmacht bei der Zulassungsstelle vorweisen muss.

Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis)

Sie können die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bis zum 30. November 2019 mit einem Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis), der nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurde, beantragen. Ab dem 1. Dezember 2019 ist die Beantragung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit einem Parkausweis nicht mehr möglich, als Nachweis der Behinderung gilt dann ausschließlich die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ im Behindertenpass.

Zulassungsbesitzgemeinschaften

Wenn ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen ist, stehen die Begünstigungen nur zu, wenn sämtliche Personen die Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen alle Personen über einen Behindertenpass verfügen.

Für Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

    • die MS-Gesellschaft Wien: 0800 311 340
    • die Landesstellen des Sozialministeriumservice für Fragen zum Behindertenpass (www.sozialministeriumservice.at)
    • die ASFINAG für Fragen zur Vignette: 0800 400 12 400

Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) seit 30. Oktober 2019

Ab 30. Oktober 2019 werden Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit, die von Menschen mit einer Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden. Die Befreiung steht zu, sofern der Mensch mit Behinderung

  • eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird,
  • das Kraftfahrzeug tatsächlich überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und
  • die Behinderung nachgewiesen wird (ausschließlich durch einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. „Blindheit“ oder einen gültigen Ausweis gemäß § 29b StVO, „Parkausweis“).

Bitte beachten Sie, dass nur der Erwerb eines Fahrzeugs von der NoVA befreit ist. Beim Fahrzeughändler müssen Sie die Nachweisdokumente im Original vorlegen, da die Erfüllung der Voraussetzungen dokumentiert werden muss.

Zudem werden Sie vom Fahrzeughändler aufgefordert, eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass Sie

  • die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen und
  • darüber informiert wurden, dass bei Wegfallen der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Weiterverkauf des Kraftfahrzeuges) und Zulassung durch eine Person, die nicht von der NoVA befreit ist, die NoVA nachträglich zu entrichten ist.

Die Befreiung steht für Neufahrzeuge bei erstmaliger Zulassung im Inland zu. Für Gebrauchtfahrzeuge steht die Befreiung zu, wenn der Mensch mit Behinderung selbst oder der Fahrzeughändler ein Kraftfahrzeug aus dem Ausland importiert.

Achtung: Wenn Sie das Kraftfahrzeug auf sich zugelassen haben und dem Fahrzeughändler die Zulassungsbescheinigung zum Nachweis der erfolgten Zulassung auf Menschen mit Behinderung vorlegen, müssen Sie nichts weiter beachten. Wird die Zulassung nicht durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung beim Fahrzeughändler nachgewiesen, wird das Kraftfahrzeug innerhalb von 5 Werktagen nach der Übergabe für weitere Zulassungen gesperrt.

Menschen mit Multipler Sklerose und Angehörige können sich bei Fragen zu Details gerne an die MS-Infoline unter 0800 311 340 wenden.